Allgemeine Geschäftsbedingungen.
§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
- Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
- Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
- Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
- Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
- Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
- Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort des Verkäufers.
§ 3 Vertragsinhalt
- Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
- Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluß befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 4 Unterbrechung der Lieferung
- Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
- Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
- Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
- Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.
§ 5 Nachlieferungsfrist
- Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
- Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochenfrist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
- Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ - beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3.
- Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 6 Mängelrüge
- Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
- Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
- Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
- Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware
- innerhalb Deutschlands von 12 Tagen,
- außerhalb Deutschlands aber innerhalb der EU 24 Tage,
- außerhalb der EU 30 Tage
§ 7 Zahlung
Comming soon.
§ 8 Zahlung und Fälligkeit
- Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
- Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
§ 9 Zahlungsweise
- Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
- Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.